Nachhaltiger Brandschutz mit Augenmaß
bedeutet nicht nur Umsetzung oder gar die strikte Einhaltung von Vorschriften. Beim Brandschutz kommt es auf das Gleichgewicht zwischen den konkreten Gefährdungen und den getroffenen Maßnahmen an. Daraus ergibt sich ein dauerhaft tragfähiges Brandschutzkonzept.
In Abhängigkeit von den zutreffenden Schutzzielen planen wir risikogerecht. Ein Nullrisiko wird auch beim Brandschutz nicht gefordert, da ein Restrisiko immer bestehen bleibt.
Das Planen, das Bauen und die spätere Nutzung von Gebäuden werden durch die unterschiedlichsten Rechtsgebiete geregelt. Die sich dadurch ergebenen Schutzziele weichen teilweise voneinander ab.
Neben den baurechtlichen Schutzzielen (Art. 3 und 12 BayBO) sind das weitere private und gesetzliche Schutzziele, wie
Sachschutz (z. B. Maschinenpark, Inventar, Serverräume mit den sensiblen Daten), Wirtschaftlichkeit, variable Nutzbarkeit, Schutz vor Produktionsausfall, Imageverlust, Bestandsschutz, Denkmalschutz, Kulturgutschutz, Arbeitsschutz, Umweltschutz, Katastrophenschutz und Versicherbarkeit.
Wir unterstützen Sie bei der Lösung der sich ergebenen Schutzzielkonflikte.
Brandschutznachweise
BS-Nachweise sind als Bauvorlagen für Neubauten, Umbauten und Änderungen bei den Bauaufsichtsbehörden einzureichen (§ 11 Abs. 1 und 2 BauVorlV). Ausnahmen sind verfahrensfreie Vorhaben (Art. 57 BayBO). Auch für verfahrensfreie Bauvorhaben sind die baurechtlichen Vorgaben einzuhalten (Art. 55 Abs. 2 BayBO).
Brandschutzkonzepte
Brandschutzkonzepte sind als Bauvorlagen für nicht geregelte Sonderbauten vorgeschrieben oder möglich (§ 11 Abs. 2, Satz 3 BauVorlV). Auch für bestehende Gebäude, welche nicht geändert werden sollen, können Brandschutzkonzepte als Grundlage der Gefährdungsbeurteilungen sinnvoll sein (§ 5 und 6 ArbSchG).
Brandschutzberatung
Ein tragfähiges BS- Konzept steht auf 4 Säulen (baulich, betrieblich, anlagentechnisch und abwehrend). Wenn eine der Säulen schwächer ist, kann das durch andere kompensiert werden. Diese Kompensation wird nach eingehender Beratung gemeinsam mit dem Bauherrn geplant und umgesetzt.
Baurechtliche und andere Schutzziele
Neben den baurechtlichen Anforderungen und Schutzzielen sind weitere gesetzliche oder auch private Schutzziele zu berücksichtigen (Bestandschutz, Schutz der Maschinen, Anlagen und Daten, Kulturgutschutz, Denkmalschutz, Arbeitsschutz,…). Dadurch ergeben sich Schutzzielkonflikte, welche aufzulösen sind.
Feuerbeschau
Die Gemeinden müssen vor allem Sonderbauten in vorgegebenen Abständen auf brandgefährliche Mängel überprüfen. Der jeweilige Bauherr oder Nutzer muss die Brandschutzmängel zeitnah abstellen (§§ 2, 3 und 6 FBV). Wir können die Gemeinden und die Gebäudebetreiber mit Sachverstand unterstützen.
Behördliche Forderungen
Überzogene behördliche Forderungen können oft abgewehrt werden, vor allem wenn diese gegen die Verwaltungsgrundsätze verstoßen (geeignet, erforderlich, angemessen). Wir unterstützen Sie bei allen Brandschutzfragen bzw. Ihren Projekten. Das gilt für die Planung, die Umsetzung und im Zeitraum der Nutzung.
Zusammenarbeit mit anderen Ingenieurbüros
Brandschutz ist interdisziplinär. Um das breite Feld des Brandschutzes mit anderen aber nicht immer klar trennbaren Rechtsgebieten oder den sich daraus ergebenen Schutzzielen abdecken zu können, ist der fachliche Austausch unerlässlich. Durch die Zusammenarbeit mit anderen Planungsbüros können auch Auftragsspitzen abgefedert werden. Deshalb arbeiten wir mit Kollegen aus München, Regensburg, Lansdhut, Kelheim, Abensberg, Freising, Pfaffenhofen und Merseburg zusammen. In jedem Fall gilt das für den kontinuierlichen fachlichen Austausch.
Leistungen/Tätigkeitsschwerpunkte
Brandschutztechnische Beurteilung von Bauvorhaben und bestehenden Gebäuden jeglicher Art und Nutzung, einschließlich Betriebsbereichen
Die Haupttätigkeit unseres Sachverständigenbüros besteht in der Erstellung und Fortschreibung von Brandschutznachweisen und Brandschutzkonzepten im Zuge von Baugenehmigungsverfahren. Diese Nachweise sind als Bauvorlagen für Neubauten, Umbauten und Nutzungsänderungen vorgeschrieben (§ 11 BauVorlV). Ausnahmen sind verfahrensfreie Vorhaben oder Nutzungsänderungen für die keine Bauvorlagen erforderlich sind (Art. 57 BayBO). Auch für diese verfahrensfreien Bauvorhaben sind die baurechtlichen Vorgaben einzuhalten (Art. 55 Abs. 2 BayBO). Bei Bedarf unterstützen wir die Bauherrn oder die Beauftragten auch bei der Umsetzung der genehmigten Brandschutzmaßnahmen.
Gebäude werden nicht nur geplant und errichtet, sondern vor allem viele Jahre lang genutzt. Im Nutzungszeitraum ergeben sich Änderungen, welche sich auf die einmal festgelegten Brandschutzvorgaben auswirken. Es ist obligatorisch die Wirksamkeit der vorhandenen Brandschutzmaßnahmen regelmäßig zu hinterfragen. Das ergibt sich nicht nur aus dem Baurecht (Art. 3 BayBO), sondern auch aus dem Arbeitsschutzrecht (§ 5 und 6 ArbSchG und § 3 der AStättV).
Bei Bedarf erstellen wir Brandschutzkonzepte für bestehende Gebäude, Einrichtungen oder für ganze Betriebsbereiche. In diesem Zusammenhang stellen wir die bereits vorhandene brandschutztechnische Infrastruktur dar und berücksichtigen diese bei ggf. erforderlichen Maßnahmenvorschlägen. Bei der Ausarbeitung der Brandschutzkonzepte für den Bestand wird auch der Bestandsschutz berücksichtigt, soweit vorhanden und das vertretbar ist (Art. 54 Abs. 4, 5 und 6 BayBO). Die noch erforderlichen Maßnahmen werden in einer Anlage zusammengestellt und priorisiert.
Tragfähige Brandschutzkonzepte bestehen aus 4 Säulen. Zu nennen ist der bauliche- (einschließlich Gebäudetechnik), der betriebliche-, der anlagentechnische- und abwehrende Brandschutz. Die Zusammenwirkung dieser 4 Säulen des Brandschutzes sollte dem Bauherrn, seinen Beauftragten und vor allem dem späteren Betreiber bzw. Einrichtungsleiter bekannt sein. Ein wesentlicher Aspekt unserer Tätigkeit ist deshalb die Beratung der am Bau Beteiligten und der späteren Nutzer. Ggf. vorhandene Schwachstellen bei einer dieser „4 Säulen des Brandschutzes“ kann durch Stärkung einer anderen Säule kompensiert werden.
Zu unseren Leistungen gehört auch die Beratung im Baurecht, z. B. Berücksichtigung von zutreffenden Schutzzielen, wie z. B. Bestandsschutz, Denkmalschutz, Arbeitsschutz. Die sich durch die unterschiedlichen Schutzziele ergebenen Schutzzielkonflikte werden von den jeweiligen Behörden oft nicht ausreichend berücksichtigt.
In vorhandenen Baugenehmigungen, Brandschutznachweisen oder Brandschutzkonzepten werden nicht selten überzogene Forderungen festgestellt. Auch andere Behörden stellen Brandschutzforderungen an bestehende Gebäude und Einrichtungen. Nicht immer sind diese Forderungen rechtlich zulässig, da beispielsweise der Bestand nicht ausreichend berücksichtigt wird oder die geforderten Maßnahmen über das zulässige Sicherheitsniveau hinausgehen. Das gilt für Feuerbeschaubefunde oder auch für Forderungen der Gewerbeaufsichtsämter.
Das Handeln der öffentlichen Verwaltung unterliegt bestimmten Prinzipien bzw. den grundgesetzlich vorgegebenen Verwaltungsgrundsätzen, welche einigen Behördenmitarbeitern offensichtlich nicht ausreichend bekannt sind.Danach müssen Maßnahmen gesetzmäßig sein (Art. 20 Abs. 3 GG). Dazu gehört auch die pflichtgemäße Ermessensausübung.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist einzuhalten (Art. 3 Abs. 1 GG). Das gilt auch für den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, was bedeutet:
Maßnahmen müssen geeignet, erforderlich, angemessen sein und dürfen nur solange andauern bis der Zweck der Maßnahme erfüllt ist.
Bei Verstoß gegen die Verwaltungsgrundsätze suchen wir gemeinsam mit dem Bauherrn bzw. Betreiber und den zuständigen Behörden tragfähige Kompromisse. Wenn keine Einigung möglich ist, schlagen wir Alternativmaßnahmen vor, z. B. risikogerechte Brandschutzplanungen.
Die Betreiber oder Einrichtungsleiter von Sonderbauten müssen im Zuge der nach Arbeitsschutzrecht obligatorischen Gefährdungsbeurteilung auch die Brand- oder vergleichbaren Gefährdungen betrachten und entsprechende Maßnahmen festlegen (§ 5 und 6 ArbSchG, § 3 ArbStättV, § 6 GefStoffV mit TRGS 800). Bei diesen rechtlich vorgegebenen Aufgaben können wir unterstützen. Nach gemeinsamen Sicherheitsbegehungen schlagen wir nur bei Bedarf risikogerechte Brandschutzmaßnahmen vor und helfen bei der erforderlichen Dokumentation.
Gemeinden sind für die Durchführung der Feuerbeschau verantwortlich (siehe § 2 Feuerbeschauverordnung). Wir unterstützen Gemeinden bei der Umsetzung der Feuerbeschau oder führen diese eigenverantwortlich durch. Um Brandschutzmängel abzustellen, werden risikogerechte Maßnahmen vorgeschlagen und das unter Berücksichtigung der Verwaltungsgrundsätze. Auch Bauherrn, Betreiber oder Einrichtungsleiter unterstützen wir bei der Abarbeitung der Forderungen von Feuerbeschaubefunden.
Diese Beispiele sind nicht vollständig. Dazu gehört auch die Übernahme anderer Brandschutzaufgaben oder Projekte je nach Bedarf.
Norbert Bärschmann
Geschäftsinhaber
Qualifikation
- Dipl. Ing. (FH) für Chemieanlagen
- Fachingenieur für Arbeitsschutz
- Fachkraft für Arbeitssicherheit/ Sicherheitsingenieur
- Laufbahnausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
- Nachweisberechtigter für Brandschutzplanungen (alle Standard- und Sonderbauten)
- Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz
- M.Eng. (TU) für baulichen Brandschutz und Sicherheitstechnik
Berufserfahrung im Brandschutz
Mitarbeiter und Sachgebietsleiter bei der Branddirektion München, Abt. Vorbeugender Brandschutz, Prüfung der Bauvorlagen für alle Großbetriebe in München und zusätzlich für allgemeine Bauvorhaben einschließlich Sonderbauten unterschiedlichster Art (1990-2017)
In diesem Zusammenhang Fachgutachter in bauaufsichtlichen-, arbeitsschutzrechtlichen- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Neben den unterschiedlichen Standardgebäuden Prüfungen und/oder Beratungen beispielsweise folgender besonderer Bauvorhaben in München: Neubau ADAC Hochhaus, Neubau Hauptsitz Süddeutscher Verlag, Neubau Europäisches Patentamt, Neubau Versicherungskammer Bayern, Umstrukturierung VTG Tanklager, Neubau Busbahnhof, Umbau Sport Schuster, Umbau Pflanzenkölle, Neubau des gesamten Betriebes von Paulaner in Langwied, laufend Neu- und Umbauten HKW Nord und Süd, Neu- und Umbau mehrerer Industrie-, Bürogebäude, Kantinen und anderen sozialen Einrichtungen von Siemens, MAN, MTU, Krauss Maffei und von Gebäuden der Landeshauptstadt München, Ertüchtigung BMW Hochhaus, Neubau Lackiererei BMW, Umbau Presswerk BMW usw.
Wissenschaftliche Mitarbeit/Lehrbeauftragter an der TU Kaiserslautern (DISC- Masterstudiengang Brandschutzfachplaner), z. B. Überarbeitung von Lehrbriefen/Lehrinhalten, Erstgutachter bei der Prüfung der Masterarbeiten und Betreuung der jetzigen Studenten über Internet (seit 10/2009 bis jetzt)
Erfahrungen bei der Beratung von Bauherrn, Betreibern, Unternehmen, Brandschutzsachverständigen, oder Sicherheits- Brandschutzingenieuren und Behörden
Selbstständige Tätigkeit als Ersteller von BS- Planungen und Unterstützung von Ingenieurbüros bei der Anfertigung solcher Planungen jeweils für Standardgebäude und alle Arten von Sonderbauten (von 2002 bis jetzt). In diesem Zusammenhang wurden BS- Nachweise erstellt für Kindereinrichtungen, Schulen, Bürgerhäuser, Rathäuser, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Pflegeheime, Krankenhäuser und Hotels. Wenn beauftragt auch Unterstützung bei den weiteren Leistungsphasen.
Autor im Praxishandbuch Brandschutz, Beuth Verlag (von 2009 bis 2016)
Kontakt
Ich stehe Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung
Dipl. Ing. Norbert Bärschmann M.Eng. (TU)
Orchideenweg 12
84048 Mainburg
Tel.: 08751-7088147
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